Arbeitnehmerveranlagung – Rund ums Kind
Alle Jahre wieder gibt es die Möglichkeit, eine Arbeitnehmerveranlagung beim Finanzamt abzugeben und sich so Geld zurückzuholen. Aber welche Kosten können überhaupt abgesetzt werden? Wo macht man am besten sein Kreuz in der Erklärung. Und was ändert sich, wenn Kinder da sind. Kann man dann mehr Kosten absetzen?
Jedes Jahr im März kommt der Zeitpunkt, an dem viele Österreicherinnen und Österreicher ihren Steuerausgleich erstellen möchten. Viele fragen sich, welche Änderungen es beim Steuerausgleich gibt, wenn plötzlich ein Kind da ist?
Die Ausgaben steigen, aber kann man alle Kosten rund ums Kind überhaupt absetzen und welche Vergünstigungen gibt es noch?
Ist man überhaupt verpflichtet, eine Arbeitnehmerveranlagung abzugeben?
Nein, außer:
Es bestehen zwei oder mehrere Dienstverhältnisse
Es wurden falsche Pendlerpauschalformulare oder Absetzbeträge schon im Laufe des Jahres beim Arbeitgeber geltend gemacht und gehören im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung korrigiert.
Ansonsten beträgt die Frist 5 Jahre. Die Erklärung für 2019 kann man bis Ende 2024 abgeben.
Meist möchte man seine Arbeitnehmerveranlagung früh im Jänner schon erledigen, weil man sich eine Gutschrift erwartet.
Und dann wartet man und wartet …
Grund dafür ist, dass das Finanzamt meist erst überhaupt ab März tätig wird. Dienstgeber haben bis 28.2 Zeit, Lohnzettel an das Finanzamt zu übermitteln und auch Kirchensteuerzahlungen und getätigte Spenden werden bis 28.2 an das Finanzamt von den Kirchen- und Spendenempfängern gemeldet.
Das bedeutet, Sie müssen viel Geduld haben und hoffen, dass Sie im März dann vorne auf der Liste stehen und die Erklärung schnell bearbeitet wird.
Absetzbeträge
Sobald man Kinder hat, kann hier diesbezüglich auch mehr geltend gemacht werden. Es gibt verschiedene Absetzbeträge, die durch ein Kreuz in der Erklärung geltend gemacht werden können. Ein Absetzbetrag vermindert direkt die Einkommen- oder Lohnsteuer.
Steuerwissen für Familien – Was ist ein Absetzbetrag?
Folgende Absetzbeträge stehen unter bestimmten Voraussetzungen mit Kind zu. Um diese Vergünstigungen zu bekommen, müssen diese Absetzbeträge in der Steuererklärung selbst beantragt werden! Es ist auch eine Beantragung beim Dienstgeber möglich. Dies empfiehlt sich aber nur, wenn man ein konstantes Dienstverhältnis hat und damit rechnet, dass das gesamte Jahr der Verdienst gleichbleibend ist.
Folgende Absetzbeträge können beantragt werden:
Alleinverdienerabsetzbetrag
Man lebt mit seinem Partner mind. 6 Monate im gemeinsamen Haushalt und einer der Partner hat Einkünfte unter EUR 6.000,00 im Jahr. Dann kann der andere Partner den Alleinverdienerabsetzbetrag geltend machen.
Wichtig! Zu der Grenze von EUR 6.000,00 zählen z.B. NICHT Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld, das Wochengeld aber schon!
Relevant ist hier immer die Kennzahl 245 im jährlichen Lohnzettel à Abrufbar im Finanzonline unter Abfragen / Datenübermittlungen. Weitere Voraussetzung ist, dass für das Kind für mehr als 6 Monate Familienbeihilfe bezogen wurde.
Alleinerzieherabsetzbetrag
Hier gilt: Es darf für mehr als 6 Monate im Jahr kein gemeinsamer Haushalt mit dem Partner vorgelegen haben und der Bezug der Familienbeihilfe für mehr als 6 Monate muss gegeben sein.
Bei einem Kind bekommt man einen Alleinverdiener/Alleinerzieherabsetzbetrag von EUR 494,00, bei zwei Kindern EUR 669,00, bei drei Kindern EUR 889,00. Bei jedem weiteren Kind erhöht er sich um EUR 220,00.
Mehrkindzuschlag
Voraussetzungen für den Mehrkindzuschlag sind mind. 3 Kinder! Das Familieneinkommen darf im Vorjahr EUR 55.000,00 nicht überschritten haben.
Der Mehrkindzuschlag muss durch ein Kreuz in der Erklärung selbst beantragt werden, höchstens 5 Jahre zurück! Ab dem 3. Kind werden EUR 20,00 pro Monat pro Kind direkt auf das Bankkonto ausbezahlt.
Einige Vergünstigungen können nur in einem eigenen Formular, dem Formular L1k, das für jedes Kind einzeln ausgefüllt werden muss, beantragt werden.
FamilienBONUS Plus ab 2019
Der Familienbonus ersetzt die Kinderbetreuungskosten sowie die Kinderfreibeträge. D.h. ab 2019 kann man nur mehr den Familienbonus beantragen. Der Familienbonus ist ein Absetzbetrag, der direkt die Einkommen-/Lohnsteuer mindert. Er reduziert die Einkommensteuer höchstens auf Null.
Steuerwissen für Familien – Familienbonus PLUS
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Höhe des Familienbonus pro Kind:
Bis zum 18. Lebensjahr: EUR 125,00 / Monat pro Kind, gesamt EUR 1.500,00 pro Kind pro Jahr. Ab dem 18. Lebensjahr bis Ende der Familienbeihilfe: EUR 41,68 / Monat pro Kind, gesamt EUR 500,00 pro Kind pro Jahr
Voraussetzung ist, dass Familienbeihilfe bezogen wird! Geltend machen kann den Familienbonus der Familienbeihilfenbezieher, der Partner des Familienbeihilfenbeziehers oder auch der Unterhaltszahler.
Der Familienbonus kann entweder nur von einem Partner geltend gemacht werden oder von beiden Partnern je zur Hälfte. Es kommt darauf an, wer mehr Steuer bezahlt!
Beispiel: Vater, Mutter, 1 Kind. Der Vater hat eine Vollzeitbeschäftigung und bezahlt EUR 5.000,00 an Lohnsteuer im Jahr. Die Mutter ist in Karenz. Somit wird der Vater den Familienbonus geltend machen. Im stehen EUR 1.500,00 zu. Er hat
EUR 5.000,00 an Lohnsteuer gezahlt, somit bekommt er die gesamten EUR 1.500,00 an Familienbonus zurück.
Bei getrennt lebenden Partner kann der Familienbonus sowohl geteilt werden oder auch nicht. Das ist Vereinbarungssache, die ich schriftlich festhalten würde. Und der gesetzliche Unterhalt muss gezahlt werden, damit diese Vereinbarung getroffen werden kann. Wenn einer der beiden getrennt lebenden Elternteile für die Kinderbetreuungskosten aufkommt (mind. Kosten von EUR 1.000,00 pro Kind bezahlt), dann muss der Bonus wie folgt aufgeteilt werden:
- EUR 1.350,00 Bonus für den Elternteil, der die Kinderbetreuungskosten bezahlt = 90%
- EUR 150,00 Bonus für den anderen Elternteil = 10%
Geringverdienende Alleinerzieher oder Alleinverdiener, die keine Lohnsteuer oder Lohnsteuer unter EUR 250,00 zahlen, bekommen einen Kindermehrbetrag von EUR 250,00.
Achtung! Es darf nicht für mehr als 330 Tage im Jahr Notstandshilfe, Arbeitslosengeld oder eine sonstige Leistung aus der Grundversorgung bezogen werden.
Die Geltendmachung des Familienbonus PLUS erfolgt entweder über den Dienstgeber mit dem Formular E30 oder im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung in der L1 k (=Beilage fürs Kind).
Ergeben sich während des Jahres Änderungen der Verhältnisse (zb. Trennung der Eltern, Heirat der Eltern, Änderung der Unterhaltszahlungen), dann ist das zusätzliche Formular L 1k bF auszufüllen, um hier eine monatliche Berücksichtigung des Familienbonus zu beantragen.
Auch wenn der Familienbonus schon über den Arbeitgeber berücksichtigt wurde, so ist er trotzdem nochmals in der Arbeitnehmerveranlagung anzukreuzen. Aber nur, wenn auch eine Arbeitnehmerveranlagung abgegeben wird.
Wie kann die Höhe der Lohnsteuer ermittelt werden, die jeden Monat vom Lohn abgezogen wird?
Hier ist der Brutto-Netto-Rechner der Arbeiterkammer sehr hilfreich. Aber auch am Jahreslohnzettel, der vom Arbeitgeber an das Finanzamt übermittelt wird, kann unter der Kennzahl 260 die bezahlte Lohnsteuer für 2019 eingesehen werden.
Das waren die wichtigsten Vergünstigungen rund ums Kind für die Arbeitnehmerveranlagung 2019. Und nun geht’s ans Ausfüllen!
Gibt es Fragen und Anregungen dazu, dann freue ich mich auf Ihre Kommentare.
Mit meinem Familiensteuerpaket unterstütze ich Familien bei der Erstellung ihrer Arbeitnehmerveranlagung. Alle Infos dazu findest du auf meiner Website!