Pauschalbetrag für eine auswärtige Berufsausbildung
Ein Steuertipp für Familien mit Kindern und Jugendlichen, die fern von zuhause eine Ausbildung machen.
Stand: 1.6.2016
Aufwendungen für eine Berufsausbildung (z.B. Lehre, Berufsschule, Höhere Schule, Fachhochschule, Universität) eines Kindes außerhalb des Wohnortes sind mit einem Pauschalbetrag als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn im Einzugsbereich des Wohnortes keine entsprechende Ausbildungsmöglichkeit besteht.
Der Pauschalbetrag beträgt € 110,– pro begonnenem Monat der Berufsausbildung (bei ganzjähriger Berufsausbildung 12-mal jährlich). Die Gewährung des Freibetrages ist nicht an den Bezug der Familienbeihilfe gebunden, sofern die Absicht besteht, durch ernsthaftes und zielstrebiges Bemühen das Ausbildungsziel zu erreichen und die vorgeschriebenen Prüfungen abzulegen. (Falls ein ernsthaft betriebenes Studium über das 24. Lebensjahr hinaus dauert, besteht weiterhin Anspruch auf den Pauschalbetrag.)
Voraussetzungen für den Pauschalbetrag
Er steht in folgenden Fällen zu:
- Die Ausbildungsstätte ist vom Wohnort mehr als 80 km entfernt.
- Schüler oder Lehrlinge haben innerhalb von 25 km vom Wohnort keine adäquate Ausbildungsmöglichkeit, die Ausbildungsstätte ist vom Wohnort 25 oder mehr Kilometer entfernt und sie bewohnen am Ausbildungsort tatsächlich eine Zweitunterkunft. Dies gilt auch für Berufsschulen, nicht jedoch für Studenten.
- Die Entfernung zwischen Wohnung und Ausbildungsort beträgt weniger als 25 km und es besteht Internatspflicht (z.B. bei Berufsschulbesuch).
- Von der Wohnsitzgemeinde beträgt die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Berücksichtigung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde. Hier zählt nur die genaue Fahrzeit des öffentlichen Verkehrsmittels zwischen dem Wohnort und dem Studienort. Die Fahrzeiten im Wohn- und Studienort bleiben aber unberücksichtigt.
Hinweise zum Pauschalbetrag für eine auswärtige Berufsausbildung
Die durch das auswärtige Studium verursachten Mehraufwendungen sind dann nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen, wenn das gleiche Studium bei gleichen Bildungschancen und gleichen Berufsaussichten auch an einer im Wohnort oder im Nahebereich des Wohnortes gelegenen Ausbildungsstätte absolviert werden kann (z.B. ein in Linz wohnhafter Student studiert Jus in Wien, obwohl er dies auch in Linz kann). Abweichungen zwischen einzelnen Studienordnungen verschiedener Universitäten führen nicht zum Fehlen einer entsprechenden Ausbildungsmöglichkeit.
Der genannte Freibetrag ist im Formular L 1k (oder elektronisch) unter dem Punkt 5.4 zu beantragen, wobei unter 5.4.1 bloß die Anzahl der Monate der auswärtigen Berufsausbildung und unter 5.4.2 die Postleitzahl des Ausbildungsortes einzutragen sind.