Kinderbetreuungskosten steuerlich absetzen
2.300 Euro pro Jahr und Kind – so viel kann man für die Kinderbetreuung steuerlich absetzen. Eine große Erleichterung für Eltern, aber nur, wenn sie alles richtig machen. Denn egal ob bei Leihoma oder Babysitter: Die Ausbildung der Betreuungsperson muss stimmen, damit die Betreuung steuerlich absetzbar ist. Außerdem das Kindesalter, die Betreuungssituation und einiges mehr.
Wer kann Kinderbetreuung absetzen?
Grundsätzlich gilt, dass das betreute Kind höchstens zehn Jahre alt sein darf. Für das Jahr, in das der elfte Geburtstag fällt, können die Betreuungskosten auch abgesetzt werden. Einem der beiden Elternteile muss der Kinderabsetzbetrag oder – im Falle von Alimentenzahlungen – der Unterhaltsabsetzbetrag länger als sechs Monate im Kalenderjahr zustehen. Und das Kind darf sich nicht ständig außerhalb der EU, des EWR-Raums oder der Schweiz aufhalten.
Welche Betreuungsformen sind steuerlich absetzbar?
Es gibt unterschiedlichste Betreuungsformen, für die etwas abgesetzt werden kann: private oder öffentliche Betreuungseinrichtungen wie Kindergärten oder Krippen, aber auch Einzelpersonen, wie Leihomas, Babysitter oder Tageseltern. Jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Betreuungsperson die richtigen Qualifikationen hat.
Welche Ausbildung brauchen Leihoma, Babysitter & Co. für die steuerliche Absetzbarkeit?
Es muss sich bei der Kinderbetreuerin eine „pädagogisch qualifizierte Person“ handeln. Was ist das? Die Person muss mindestens 16 Jahre alt sein und einen entsprechenden Kurs gemacht haben. Bis zum 21. Geburtstag sind 16 Schulungsstunden Pflicht, danach reichen acht, in denen die Tagesmutter, Leihoma bzw. der Babysitter Grundlegendes zu frühkindlicher Erziehung und Ernährung lernt. NEU ab dem Veranlagungsjahr 2017: Die Betreuungsperson muss zumindest 18 Jahre alt sein und 35 Ausbildungsstunden absolviert haben. Die Ausbildung kann bis spätestens 31.12.2017 nachgeholt werden. Auch Lehrgänge für Tageseltern, eine Ausbildung im Pädagogischen Bereich oder ein Pädagogisches Hochschulstudium gelten als Ausbildung für eine pädagogisch qualifizierte Person. Viele Diözesen, Pfarren und kirchliche Verbände bieten solche Ausbildungen an.
Wichtig ist auch, dass die Betreuungsperson kein Angehöriger des Kindes sein und auch nicht zum selben Haushalt wie das Kind gehören darf. Eltern, Geschwister und Co. sind also ausgenommen. Sollte die Firma der Eltern etwas zu den Betreuungskosten beitragen, wird der Absetzbetrag um diesen Betrag vermindert.
Wie kann die Kinderbetreuung abgesetzt werden?
Die Kosten für Kinderbetreuung können bei der Arbeitnehmer-Veranlagung als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. Auch der Essensbeitrag kann beim Finanzamt geltend gemacht werden. Die absetzbaren Kosten pro Kind und Jahr sind mit einer Höhe von 2.300 Euro begrenzt.