Was sind unsere Rechte und Pflichten als Eltern?
Während das Jugendschutzgesetz klar regelt bis wieviel Uhr Jugendliche alleine im öffentlichen Raum unterwegs sein dürfen, sowie ab welchem Alter Alkohol und Tabak erlaubt sind, gibt es für Kinder nur schwammige Regelungen, die individuell auslegbar sind. Dies erklärt die Unsicherheit vieler Eltern im rechtlichen Bereich.
Was sind meine eigenen Pflichten und Rechte, und was kann ich von Betreuungspersonen erwarten? Wofür bin ich haftbar? Eine Suche nach Antworten im Dickicht des Gesetzes.
Der Begriff der Obsorge ist vielen noch bekannt. Bei unverheirateten Paaren fällt diese automatisch der Mutter zu. Es gibt die Möglichkeit vor dem Standesbeamten persönlich und unter gleichzeitiger Anwesenheit die gemeinsame Obsorge zu beantragen.
Zur Obsorge gehört die
- Pflege und Erziehung,
- gesetzliche Vertretung,
- Verwaltung des Vermögens,
- Aufsichtspflicht
des Kindes.
Generell gilt, dass Eltern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ihres Kindes für dieses verantwortlich sind und sich haftbar machen, wenn sie die Aufsichtspflicht vernachlässigen. Darunter fällt, dafür zu sorgen,
- dass das Kind selbst nicht zu Schaden kommt und
- keiner anderen Personen Schaden zufügt.
Kinder können erst ab der Vollendung des 14. Lebensjahres, mit Beginn der Deliktfähigkeit für Schäden haften.
Da der Gesetzgeber keine fixen Altersgrenzen vorgegeben hat, hängt das Maß der Aufsichtspflicht vom Alter, sowie der körperlichen und geistigen Entwicklung des Kindes ab. Doch genau diese unklare Angabe verunsichert viele Eltern, vor allem wenn ihr Kind, mit Beginn der Schule alleine im Straßenverkehr unterwegs ist.
Die Bundeskonferenz für Erziehungsberatung empfiehlt daher
- die ständige Beaufsichtigung von Kindern unter 3 Jahren, mit der Begründung der Trennungsangst sowie der bestehenden Möglichkeit, dass sich die Kinder selbst in Gefahr bringen könnten.
- Kinder zwischen 4 – 7 Jahren, höchstens bis zu 30 Minuten alleine zu lassen, jedoch nur auf sicherem Gelände oder in der eigenen Wohnung.
- Kinder im Schulalter höchstens nur bis zu 2 Stunden alleine zu lassen.
Dritte dürfen in die Rechte und Pflichten der Eltern/Obsorge berechtigten nur eingreifen, wenn ihnen diese
- durch die Eltern (Krippe, Kindergarten, Tagesmutter, Babysitter, Leihoma)
- aufgrund des Gesetzes (Schulgesetz)
- durch eine behördliche Verfügung (Pflegschaftsgericht, Jugendamt) übertragen wurde.
Mit der Anmeldung in einer Kinderbetreuungseinrichtung wird der Teil der Aufsichtspflicht an die Einrichtung übertragen.
Weiters wird unterschieden zwischen der
- Betreuungspflicht
- Anwesenheit/Erreichbarkeit
- Erkundigungspflicht
- Belehrungs- bzw. Anleitungspflicht
- Eingreifpflicht
- Kontrollpflicht
Unter der Betreuungspflicht versteht man die Anwesenheit und Erreichbarkeit der betreuenden Person im Betreuungszeitraum.
Unter Erkundigungspflicht/Informationspflicht versteht man die Pflicht der betreuenden Person sich über
- das Kind (Krankheiten, Allergien, sportliche Voraussetzungen, …)
- örtliche Gegebenheiten (bei Ausflügen, Wanderungen, …)
- gefährliche Gegenstände (Pfeil und Bogen, Gebläse Motor bei Hüpfburgen, …)
zu informieren.
Unter der Belehrungs- bzw. Anleitungs- oder Warnpflicht versteht man die Aufgabe
- die Kinder über mögliche Gefahren und risikohaftes Verhalten aufzuklären bzw. wenn nötig auch Verbote zu erteilen.
Unter der Eingreifpflicht versteht man Maßnahmen
- wie Ermahnungen,
- mögliche Gefahren bereits im Vorhinein auszuschalten,
- das Wegnehmen von gefährlichen Gegenständen,
- das Ausschließen des Kindes/Jugendlichen von einer Aktivität,
wenn diese gefährlich sind.
Die Kontrollpflicht wird nach Alter unterschiedlich erfüllt.
Der Betreuungsschlüssel ist das zahlenmäßige Verhältnis von Aufsichtspersonen zu Schützlingen. Dieser hängt von mehreren Faktoren ab, wie z.B. dem Alter und der Gesundheit der zu beaufsichtigten Kinder/Jugendlichen, den örtlichen Gegebenheiten, usw.